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Nach dem Investitionszulagengesetz 2007 (InvZulG 2007) werden sogenannte „Erstinvestitionsvorhaben“ gefördert, die in einem bestimmten Fördergebiet durchgeführt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V. m. § 1 des Investitionszulagengesetzes 2007). Ein Investor errichtete in einem solchen Fördergebiet ein Fünf-Sterne-Hotel. Er beantragte für Gebäude und Innenausstattung jeweils eine Investitionszulage. Strittig war, ob es sich bei der Innenausstattung des Hotels um eine förderfähige Erstinvestition handelte, für welche eine gesonderte Investitionszulage zu gewähren ist. Der Bundesfinanzhof verneinte Letzteres mit Urteil vom 17.9.2015 (Aktenzeichen III R 2/14, veröffentlicht am 17.2.2016).
Der Bundesfinanzhof bejahte im Fall der Errichtung eines Hotels einen räumlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Herstellung des Gebäudes und der Inneneinrichtung. Dies gilt auch dann, wenn wesentliche Entscheidungen über die Inneneinrichtung nach dem Baubeginn getroffen oder abgeändert werden. Darüber hinaus setzt die Gewährung einer Investitionszulage ein begünstigtes Erstinvestitionsvorhaben voraus. Ein Erstinvestitionsvorhaben kann aus mehreren Einzelinvestitionen bestehen. Mit Beginn der ersten Einzelinvestition wird das Erstinvestitionsvorhaben begonnen. Jede Einzelinvestition begründet für sich keinen Zulagenanspruch. Daher war für die Errichtung des Hotels nur eine Förderung für das gesamte Bauvorhaben zu gewähren.
Stand: 29. März 2016