Kostenlose Bewirtung von Busfahrern
Voller oder teilweiser Betriebsausgabenabzug?
Lesen Sie mehr ...Voller oder teilweiser Betriebsausgabenabzug?
Lesen Sie mehr ...Seit dem 1.1.2018 gibt es die sogenannte „Kassennachschau“.
Lesen Sie mehr ...Wie wichtig die Aufbewahrung der sogenannten „Z-Bons“ ist, zeigt folgender Fall.
Lesen Sie mehr ...Hoteliers und Gastronomen zahlen nicht nur Rundfunkgebühren für ihre Betriebsstätte, sondern auch ...
Lesen Sie mehr ...Auf Übernachtungsleistungen der Gastwirte und Hoteliers wird bekanntlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % fällig. Berechnen Auftraggeber Übernachtungskosten als Spesen ihren Auftragnehmern weiter (z. B. von Kundendiensteinsätzen, Bauprojekten, Beratungen usw.), ist auf die Übernachtungskosten ein Mehrwertsteuersatz von 19 % zu verrechnen. Denn es werden dem Auftragnehmer Kosten weiterberechnet und keine Übernachtungsleistungen verschafft.
Die richtige Berechnungsweise muss daher wie folgt sein: Zunächst sind 7 % Vorsteuer aus der Hotelrechnung herauszurechnen. Auf den Nettobetrag müssen 19 % Mehrwertsteuer draufgeschlagen und an den Auftragnehmer weiterberechnet werden.
Stand: 26. März 2018